Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GIT SYSTEMS GMBH FÜR IT-LEISTUNGEN (STAND: 2025-03-01)
1. Vorbemerkung
Die GiT Systems GmbH (nachfolgend „GiT“ genannt) unterstützt als IT-Dienstleister den Kunden mit IT-Dienstleistungen, IT-Lieferungen und Managed Services (nachfolgend zusammen „IT-Leistungen“ genannt). Den Vertragspartnern ist bewusst, dass der Umfang der durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) und den darauf basierenden Einzelverträgen geregelten Aufgaben und Tätigkeiten, sowie die an die IT gestellten Anforderungen einem ständigen Wandel unterworfen sind. Eine erfolgreiche Umsetzung der AGB und Einzelverträgen bedarf daher einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass auf Basis dieser AGB in Zukunft weitere Verträge zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden können.
2. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen Kunde und GiT bei den vom Kunden beauftragten IT-Leistungen.
Die von GiT zu erbringenden Leistungen werden in Einzelverträgen oder Aufträgen konkretisiert und einzelvertraglich geregelt. Gleiches gilt für Auftragsänderungen und -ergänzungen.
Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt dieser AGB oder der darauf basierenden Einzelverträge, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Nutzungsrechte
Ist Standardsoftware, Managed Services und/oder Cloud-Computing dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen. GiT ist nur Vermittler. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Bei Softwareleasing stellen der Leasinggeber und der Kunde in eigener Verantwortung sicher, dass der Leasinggeber über erforderliche Vermietungsrechte verfügt.
3.1 Vertragsbeziehungen Kunde - Microsoft
Um die Leistungen von Microsoft nutzen zu können, sind folgende Verträge zwischen Kunde und Microsoft abzuschließen:
- Microsoft-Kundenvertrag bzw. Microsoft Customer Agreement (MCA)
Der aktuelle Vertrag kann über folgenden Link abgerufen werden:
https://www.microsoft.com/licensing/docs/customeragreement
Dieser MCA wird zwischen dem Kunden und Microsoft geschlossen und besteht aus den dort genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Microsoft, dem Datenschutzzusatz (Data Protection Addendum, DPA), den anwendbaren Produktbedingungen und Service Level Agreements (SLA) sowie allen zusätzlichen Bedingungen, die Microsoft bei einer Bestellung vorlegt. Es kann eine beliebige Zahl von SLAs erstellt werden, um Kunden verschiedene Servicelevels von Microsoft anzubieten, die Bestandteil des MCA zwischen Kunde und Microsoft sind. Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn der Kunde ihn annimmt und gilt für jede Bestellung im Rahmen dieses Vertrages.
Die Preise für Microsoft-Produkte sind Grundlage für die Rechnungstellung der GiT mit dem Kunden.
4. Datenschutz
GiT wird personenbezogene Daten gemäß den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen vor Missbrauch und Verlust schützen und dazu technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen.
Sofern der Kunde GiT mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt oder GiT im Rahmen der Vertragsdurchführung auf solche Daten Zugriff hat oder von solchen Kenntnis erlangt, wird GiT diese Daten unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ausschließlich nach den Anweisungen und für Zwecke des Kunden verarbeiten, nutzen oder weitergeben bzw. übermitteln.
Im Übrigen bleibt der Kunde auch hinsichtlich des Eigentums an diesen Daten alleinberechtigt. Für den Fall, dass der Kunde die Herausgabe der Daten verlangt, steht GiT kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit sich GiT berechtigterweise zwecks Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient (Subunternehmer) wird sie dafür sorgen, dass diese rechtzeitig die entsprechenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Datenschutz eingehen.
Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, dem Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Datenschutz.
5. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt), geheim zu halten und gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Gleiches gilt für den Schutz der vertraulichen Informationen der konzernangehörigen Leistungsempfänger.
Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen, die nachweislich dem Empfänger bereits vor ihrer Übermittlung bekannt waren, zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, nach ihrer Übermittlung offenkundig geworden sind, ohne dass dies vom Empfänger zu vertreten ist, nach ihrer Übermittlung dem Empfänger von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind, vom Empfänger vor ihrer Übermittlung unabhängig erarbeitet worden sind, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Entscheidungen oder behördlicher Verfügungen offen gelegt werden müssen. In diesem Fall hat der zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
Sowohl eigenen Angestellten als auch Subunternehmern der GiT dürfen vertrauliche Informationen nur zur Kenntnis gebracht werden, wenn und soweit diese Informationen für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit unabdingbar sind und die Informationsempfänger vor der Offenlegung in gleichem Umfang wie GiT selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht verbundene Unternehmen im Sinn der §§ 15 ff. AktG. Die Weitergabe von Informationen an ein solches Unternehmen ist jedoch davon abhängig, dass der jeweilige Vertragspartner das mit ihm verbundene Unternehmen vorab in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet, zu der er selbst nach dieser Regelung verpflichtet ist.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auf Dauer, sie entfällt 2 Jahre nach Vertragsbeendigung. Danach sind die Vertragspartner auf Verlangen des jeweils anderen Vertragspartners verpflichtet, alle Daten und Unterlagen sowie sonstigen Informationen herauszugeben, die sie aufgrund der Zusammenarbeit erhalten haben und deren über die Vertragsbeendigung hinausgehende Überlassung nach dem Leistungsinhalt oder gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich ist.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Um die Vertragserfüllung durch GiT zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde dazu, in eigener Verantwortung sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch GiT zu ermöglichen.
Die Vertragspartner werden erforderlichenfalls eine Spezifizierung von leistungsspezifischen Mitwirkungspflichten (z.B. zur Verfügung stellen benötigter projektbezogener Informationen, Daten, Dokumente, Zugangsrechte und Arbeitsumfeldes des Kunden) in weiteren Dokumenten vornehmen. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Sollte der Kunde bestehende Mitwirkungspflichten verletzen, ist GiT für eine daraus resultierende Einschränkung der Vertragsleistungen nicht verantwortlich.
Hat der Kunde mehrere Unternehmen zur Erbringung von Leistungen beauftragt, trägt er die Verantwortung für die Koordination der Unternehmen untereinander.
Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, GiT gegenüber schriftlich, per E-Mail oder Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 11. GiT gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem tagaktuellen Stand und dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
Der Kunde wird im Rahmen der von GiT geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für GiT notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde GiT alle Aufwendungen, die durch diese entstehen.
7. Benennung Ansprechpartner durch den Kunden
Für die durch GiT durchzuführenden Leistungen hat der Kunde einen zentralen Ansprechpartner (Projektleiter/Serviceleiter) und dessen Stellvertreter zu benennen. Dies umfasst gleichermaßen fachliche, operative und technische Fragestellungen.
Die Ansprechpartner haben die erforderliche Befugnis, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen oder kurzfristig herbeizuführen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
8. Gewährleistung
(1) Soweit ein von GiT zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist GiT nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. GiT übernimmt dann alle bei GiT zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten für den Hintransport der Ware zur GiT fallen dem Käufer zur Last. Sofern GiT zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage ist oder diese fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. GiT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet GiT nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder der Schaden bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist, oder wenn Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gelten ferner nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 444 BGB.
(4) Sofern GiT fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, haftet GiT auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(5) Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
9. Schutzrechte Dritter
GiT gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Sollten der Ausübung der Rechte, welche dem Kunden aus diesem Vertrag eingeräumt werden, Rechte Dritter entgegenstehen, ist GiT verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, indem sie auf eigene Kosten zugunsten des Kunden die notwendigen Nutzungsrechte erwirbt oder die erbrachten Leistungen derart umgestaltet, dass die Rechtsverletzung unter Einhaltung der Leistungsbeschreibung und der geschuldeten Qualität der erbrachten Leistungen beseitigt wird.
Der Kunde gewährleistet, dass Beistellungen und Mitwirkungsleistungen keine Rechte Dritter verletzen.
10. Haftung
(1) Die Haftung von GiT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet GiT auch für leichte Fahrlässigkeit.
(3) Die Haftung von GiT im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) GiT haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von GiT für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von GiT verursacht – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.
(5) GiT haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen und mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(6) Soweit die Haftung von GiT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von GiT sowie für Dritte, die im Auftrag von GiT handeln.
(7) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 12 (7) getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 12 (8).
(8) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Mängelansprüche, wenn GiT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
(1) Lieferungen von Waren erfolgen ab Sitz von GiT, wo auch der Erfüllungsort ist. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist GiT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(3) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von GiT schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt GiT ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
(4) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn GiT die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer) zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(6) GiT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Teillieferung oder Teilleistung insbesondere dann, wenn diese mit den wirtschaftlichen Interessen des Kunden unvereinbar ist.
(7) Kommt GiT in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung in Höhe von 2,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen werden konnte. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von GiT zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GiT innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(8) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass GiT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(9) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung und anstatt der Leistung, die über die in Ziffer 12 (7) und (8) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 12 (7) und (8) gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung von GiT im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
13. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Preise verstehen sich netto ab Sitz von GiT ohne Abzüge zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlungsmodalitäten sind der dem Kunden zugesandten Rechnung zu entnehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann GiT ohne weiteren Nachweis für das Jahr Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Ebenso hat GiT das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
(3) Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit, ist der Eingang des vollständigen Betrages bei GiT maßgeblich.
(4) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von GiT schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von GiT schriftlich anerkannt ist.
(5) Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht GiT das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem GiT sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens GiT sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von GiT hierauf bedarf.
14. Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich GiT sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Lizenzen, Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
(2) Lieferungen bzw. Leistungen von GiT dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat GiT unverzüglich in Textform mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist GiT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Lizenzen, Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von GiT erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an GiT bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GiT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GiT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GiT verlangen, dass der Kunde GiT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. GiT verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GiT.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, ist der Sitz von GIT. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
16. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie die Aufhebung dieser AGB oder von Teilen davon bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Rechte aus diesen AGB dürfen die Vertragsparteien nur mit schriftlicher Zustimmung abtreten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertragswerks sind die Vertragsregelungen so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Die Bestimmung ist entsprechend zu ergänzen.